In diesem Artikel:
  1. Ist die Telefonakquise verboten? Die Rechtslage 2022
  2. Kaltakquise: Was ist erlaubt?
  3. Mutmaßliche Einwilligung: Was ist zu beachten?
  4. Welche Rechtsfolgen drohen bei Missachtung?
  5. So gelingt rechtssichere Telefonakquise
  6. Telefonakquise und die DSGVO
  7. Fazit
  8. FAQ

 

Ist die Telefonakquise verboten? Die Rechtslage 2023

Im B2B Vertrieb sind diverse rechtliche Hürden zu beachten. Der Gesetzgeber reguliert den Wettbewerb und verfolgt damit das Ziel, jedem dieselben Chancen einzuräumen. Wettbewerbsrechtliche Vorschriften und neue Regelungen zum Datenschutz (DSGVO) verkomplizieren das Vorhaben vieler Unternehmen. Für alle aus dem Business-to-Business (B2B) Bereich gibt es gleich mal Entwarnung: Ganz anders als im Business-to-Consumer (B2C) Bereich, sind die gesetzlichen Vorgaben weniger streng und es gibt mehr Spielraum. Kurz gesagt: Die Telefonakquise ist erlaubt, aber ein paar Hürden gilt es dennoch zu beachten. ™ Telemarketing informiert über die Rechtslage im Jahr 2023 und beantwortet die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Telefonakquise verboten und erlaubt ist.*

 

Kaltakquise: Was ist erlaubt?

Viele sind der Auffassung, die Telefonakquise sei grundsätzlich verboten. Andere denken, es gibt gar keine rechtlichen Einschränkungen in diesem Bereich. Beide Meinungen stimmen nicht ganz, denn das Gesetz bewegt sich in zwei Richtungen.

Zwar ist das Telefonmarketing prinzipiell verboten, jedoch räumt das Gesetz Ausnahmen ein. Die rechtliche Grundlage für die Telefonakquise ist §7 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Diese Vorschrift regelt, dass geschäftliche Handlungen verboten sind, wenn sie Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigen. Unter diese Vorschrift fällt auch die Kaltakquise.

Es ist zudem zwischen B2B und B2C zu differenzieren. Unternehmen ist der telefonische Kontakt zu Verbrauchern nur gestattet, nachdem sie deren ausdrückliche Einwilligung erhielten. Diese Einwilligung darf nicht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) versteckt sein, denn die Zustimmung für die telefonische Kontaktaufnahme ist ausdrücklich und schriftlich zu erteilen.

Im B2B Bereich gewährt der Gesetzgeber mehr Spielraum. Die Telefonakquise im B2B Vertrieb ist erlaubt, wenn deine Zielkunden ein vermutliches Interesse an einer Zusammenarbeit haben. Man spricht hier von einer mutmaßlichen Einwilligung. Der entscheidende Faktor ist die Zielgruppe – ein mögliches Interesse besteht nur, wenn potentielle Kunden einen Nutzen aus deinem Produkt oder deiner Dienstleistung ziehen, derselben Branche angehören oder andere Indikatoren dafür sprechen, dass das Interesse an einer Zusammenarbeit voraussichtlich besteht.

Beispiel: Du vermarktest eine App für die Pflege- und Gesundheitsbranche. Deine Zielgruppe umfasst ausschließlich ärztliche Dienstleister, also Arztpraxen und Krankenhäuser. Der Telefonkontakt zu diesen Einrichtungen ist erlaubt, denn es besteht ein vermutliches Interesse an deiner App.
Der Gesundheitsbereich erstreckt sich aber weit über Arztpraxen und Krankenhäuser hinaus und du überlegst, auch Heilmittelerbringer und Apotheken telefonisch zu kontaktieren. Diese Berufsgruppen ziehen aus deiner App jedoch keinen Nutzen, dementsprechend ist die Telefonakquise, auch wenn es den B2B Bereich betrifft, in diesem Fall nicht erlaubt.

Spielraum und Ausnahmen gibt es immer, jedoch wissen Unternehmen genau, welche Zielgruppe sie ansprechen. Grauzonen betreten birgt hier durchaus Gefahren, denn die Gerichte entscheiden unterschiedlich und Gesetze sind Auslegungssache. Interpretationsspielraum kommt dir in manchen Fällen zugute, jedoch sind die Grauzonen dadurch weniger deutlich. Wer jedoch seine Zielgruppe kennt und diese gezielt anspricht, hat nichts zu befürchten.

 

Mutmaßliche Einwilligung: Was ist zu beachten?

Nehmen wir an, du kontaktierst ein Unternehmen. Dein Ziel: Das Gespräch mit dem Entscheider. Dein Gespräch beginnt jedoch mit der Sekretärin und diese teilt dir mit, dass Werbeanrufe grundsätzlich nicht erwünscht sind. In diesem Fall ist dein Spielraum ausgeschöpft. Zwar gehört das Unternehmen deiner Zielgruppe an, aber Werbeanrufe sind nicht erwünscht. Respektiere diesen Wunsch und sei nicht aufdringlich.

 

Quelle: Canva

Welche Rechtsfolgen drohen bei Missachtung?

Bei rechtswidriger Telefonakquise droht eine Abmahnung oder Unterlassungsklage durch den potentiellen Kunden. Die Höhe des Bußgeldes richtet sich nach dem verursachten Schaden (entscheidende Faktoren sind beispielsweise wie aufdringlich der Anruf war).

 

So gelingt rechtssichere Telefonakquise

Rechtliche Hürden halten viele Unternehmen von gewissen Handlungen ab. Dass sich viele mit der Frage befassen, ob Telefonakquise verboten ist, überrascht daher nicht. Gesetzliche Hürden sind jedoch kein Grund seine Vertriebsstrategie zu überdenken oder gar aufzugeben, denn der vom Gesetzgeber geschaffene Spielraum erlaubt die Telefonakquise B2B. Wer sich seiner Zielgruppe sicher ist und / oder mit einem Unternehmen bereits geschäftlichen Kontakt hatte, der darf beruhigt zum Hörer greifen. Bestehen letzte Zweifel, hilft zur Not ein Anwalt. Die individuelle Rechtsberatung gibt nämlich Aufschluss darüber, ob die Telefonakquise im Einzelfall erlaubt ist oder nicht.

Wichtig ist auch, seine Angestellten bezüglich der Rechtslage zu unterweisen. Viele Unternehmen und auch kleine Start-Ups setzen für die Telefonakquise Angestellte ein, welche die Rechtslage womöglich nicht kennen. Hier ist die Kommunikation wichtig, um Fehltritte zu vermeiden. Idealerweise vertraust du die Telefonakquise einem Callcenter oder einem qualifizierten Team an. Hier hast du die Gewissheit, rechtlich auf der sicheren Seite zu sein.

 

Telefonakquise und die DSGVO

Die Richtlinien zum Datenschutz verkomplizieren die Telefonakquise, denn deine Gesprächspartner haben Rechte bezüglich Auskunft und Transparenz.

Folgende Aspekte sind zu beachten:

  • Die Telefonnummer darf bei werblichen Anrufen nicht unterdrückt sein.
  • Der Angerufene hat ein Widerspruchsrecht, wodurch dir weitere Anrufe beim Unternehmen untersagt bleiben.
  • Dein Gesprächspartner hat ein Auskunftsrecht bezüglich der über seine Person gesammelten und / oder gespeicherten Daten.
  • Du darfst nur personenbezogene Daten speichern, welche für den Akquirierungs-Prozess relevant sind.

Diese gesetzlichen Vorschriften widerspiegeln das, wofür jedes gute Unternehmen steht. Nämlich Transparenz und offene Kommunikation. Ethische Leitsätze sind eine Grundvoraussetzung. Gesetze schränken daher nicht zwingend ein, sie sorgen regelrecht dafür, dass Unternehmen Prinzipien wie Transparenz, Vertrauen und gute Kommunikation verinnerlichen sowie nach außen tragen. Das wünschen letztendlich auch potentielle Neukunden.

 

Fazit

Rechtliche Hürden erschweren die Telefonakquise im B2B Bereich nicht. Eine (mutmaßliche) Einwilligung ist Grundvoraussetzung, jedoch gehört es zu jeder effektiven Vertriebsstrategie, sich auf seine Zielgruppe zu konzentrieren, denn nur das verspricht mehr Entscheidertermine und den Aufbau langfristiger Geschäftsbeziehungen. Der B2B Vertrieb ist also durchaus eine rechtliche Grauzone. Wer jedoch unternehmerisch richtig (und ethisch) handelt, geht keine Risiken ein.

 

FAQ

Nachfolgend beantworten wir häufig gestellte Fragen zur Rechtslage der Telefonakquise.

 

Was ist eine mutmaßliche Einwilligung?

Erfolgt eine Zustimmung nicht ausdrücklich oder schriftlich, bedeutet das nicht zwingend, dass jemand nicht in eine (Geschäfts-) Handlung einwilligt. Betroffene willigen nicht direkt und mittelbar in etwas ein, ihr vermutliches Interesse rechtfertigt jedoch die Einwilligung.

 

Wann ist Telefonakquise verboten?

Liegt kein vermutliches Interesse an einer Zusammenarbeit vor, ist die Telefonakquise B2B nicht erlaubt. Im B2C Bereich ist die telefonische Kontaktaufnahme nur zulässig, wenn eine ausdrückliche, schriftliche Einwilligung vorliegt.

 

Bilder: © Canva

*Rechtlicher Hinweis: Alle Informationen aus diesem Artikel dienen der allgemeinen Information. Sie stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar, können und sollen diese auch nicht ersetzen.